Impressum

SEQUENZ GMBH
Kastanienallee 11 in 10435 Berlin

Tel. +49 30 47 49 71 77-0
Email: kontakt@sequenz.com

Amtsgericht Charlottenburg
HRB 192427, Sitz: Berlin
USt-ID-Nr. DE315453376
Geschäftsführer*in: Lars Gerstenmaier, Anja Oenning

Inhaltliche Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Lars Gerstenmaier und Anja Oenning (Anschrift wie oben)

Haftungshinweis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG
1.1 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Aufträge mit der Sequenz GmbH (Sequenz) jeweils abweichend von ggf. entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Bedingungen / Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG). Mit Beginn der einmaligen, mehrmaligen oder laufenden Zusammenarbeit bezieht Sequenz die AGB anfänglich ein und es bedarf nicht der jeweiligen erneuten Stellung und Einbeziehung für jeden neuen oder erweiternden Auftrag oder Vertrag.
1.2 Sollen in Einzelaufträgen abweichende Bedingungen aufgrund Vereinbarung im Einzelfall gelten, so nimmt Sequenz dies in das betreffende Angebot bzw. den Vertrag mit dem Hinweis auf die bewusste Abweichung von den Bedingungen dieser AGB auf.

2. AUFTRÄGE, VERTRAGSSCHLUSS, KOSTENVORANSCHLÄGE
2.1 Aufträge und Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
2.2 Gibt Sequenz ein Angebot auf der Basis einer Anfrage / eines Leistungskataloges bzw. Ausschreibung des AG ab, so ist Sequenz nur bei offensichtlichen Fehlern verpflichtet, den AG hierauf hinzuweisen oder dies im Angebot / Kostenvoranschlag zu berücksichtigen. Sequenz ist nicht verpflichtet, die generelle Geeignetheit und Stimmigkeit etc. der Angaben und der Ausschreibung an sich zu prüfen.
2.3 Soweit kein Kostenvoranschlag erstellt oder Bestandteil des Angebotes wurde, gilt der Sequenz-Stundensatz von 220,- Euro.
2.4 Kostenvoranschläge und Angebote werden mit einer Bindefrist abgegeben. Soweit Sequenz für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erheblichen Aufwand sieht, unterbreitet Sequenz zunächst ein Angebot für die Erstellung des Kostenvoranschlages. Das auf den Kostenvoranschlag erteilte Angebot hat die Kosten des Kostenvoranschlages angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Erteilt der AG auf Basis eines Kostenvoranschlags einen Auftrag, so erklärt Sequenz binnen zehn Werktagen die Annahme oder Ablehnung, soweit der Auftrag vom Kostenvoranschlag oder Angebot abweicht oder nach Ablauf der Bindefrist erteilt wird und damit ein neues Angebot des AG darstellt. Die Annahme kann auch durch Beginn der Arbeiten durch Sequenz konkludent erklärt werden.

3. LEISTUNGSUMFANG, KONKRETISIERUNG, FREIGABEN
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag und seinen etwaigen Anlagen zur Konkretisierung der Ausführungsart und -umsetzung.
3.2 Soweit der AG vor Beginn der Arbeiten die Erstellung eines Pflichtenheftes wünscht, ist dies vergütungspflichtig und bedarf der Abnahme / Freigabe seitens des AG.
3.3 Soweit der AG Unterstützungsleistungen, Support und Arbeiten auf Abruf außerhalb eines konkreten Projektes anfordert, schuldet Sequenz die pflichtgemäße Durchführung der Dienstleistung nach den Inhalten der Anforderungen. Sequenz erfasst die aufgewandte Zeit zur Abrechnung nach Aufwand nach Stundensatz (nach Ziffer 2.3), es sei denn es wird eine Pauschale vereinbart.
3.4 Protokollierungen von Freigaben eines etwaigen Pflichtenheftes und von Zwischenergebnissen sowie von (Teil-)Abnahmen i.S.d. Ziffer 11 auch im Rahmen gemeinsamer Tests und Sichtungen erfolgen im Rahmen von beauftragten Projekten durch Sequenz in Textform. Widerspricht der AG nicht mindestens in Textform binnen fünf Werktagen ab Übermittlung des Protokolls den protokollierten Feststellungen, so gelten diese als erteilt. Wird ein (Teil-)Abnahmetest nicht gemeinsam durchgeführt, stellt Sequenz das Werk dem AG zur Durchführung des Tests und der Abnahme bereit. Rügt der AG nicht binnen einer angemessenen Frist, welche regelmäßig nicht mehr als zehn Werktage ab Fertigstellungsanzeige beträgt, wesentliche Mängel, so gilt die Abnahme als erteilt.

4. ZUSAMMENARBEIT
4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der anderen Partei unverzüglich gegenseitig.
4.2 Erkennt der AG, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Sequenz unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND BEISTELLUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
5.1 Der AG unterstützt Sequenz bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch Erfüllen seiner Mitwirkungspflichten – insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Zeichnungen und Datenmaterial zu den Produkten, welche Gegenstand des vertragsgegenständlichen Visualisierungsauftrags sind. Hard- und Software sind vom AG bei zu stellen, soweit dies im Einzelauftrag vereinbart ist. Der AG wird Sequenz hinsichtlich des Zwecks, der geplanten Nutzung und Nutzungsarten sowie über die Anwendungsbereiche, Zielgruppen und anderer für die Gestaltung relevanten Umstände jeweils bei Auftragserteilung unterrichten.
5.2 Der AG sorgt durch eigene Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkunde für laufende und zeitnahe Abstimmungen sowie Freigaben und Abnahmen.
5.3 Sofern sich der AG verpflichtet hat, Sequenz im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-,Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der AG diese bei Auftragsannahme in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom AG überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der AG die hierfür anfallenden Kosten. Der AG haftet dafür, dass alle Daten und Datenträger frei von Schadsoftware sind.
5.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der AG auf seine Kosten vor.
5.5 Der AG stellt etwaige – Sequenz zur Werkerstellung überlassene – Basismaterialien frei von Rechten Dritter bei. Dies gilt insbesondere für alle Bilder, Grafiken, Musik, Sprach- und Videosequenzen, Filme, Logos, Zeichnungen oder sonstige gestalterische Darstellungen und für textliche Inhalte und Kennzeichen (Beistellungen). Der AG stellt Sequenz wegen ungeklärter Rechte Dritter an den Beistellungen von allen Ansprüchen frei und hat etwaigen Mehraufwand zu vergüten, soweit wegen des Wegfalls oder der Nachlizenzierung von Nutzungsmöglichkeiten der Beistellungen Umarbeitungen und Rechteklärungen erforderlich werden.

6. BETEILIGUNG DRITTER
6.1 Sequenz ist frei, sich zur Auftragsdurchführung Dritter zu bedienen. Entsprechende Unterauftragsverhältnisse kommen ausschließlich zwischen Sequenz und dem Dritten zustande.
Sequenz ist verpflichtet, etwaige Geheimhaltungsverpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis dem Dritten aufzuerlegen. Für das Einholen und die Dokumentation der vertragsgemäßen Nutzungs- und Verwertungsrechte beim Dritten ist Sequenz verantwortlich.
6.2 Sequenz vergütet seine Mitarbeiter und etwaige Dritte angemessen.

7. TERMINE UND BEHINDERUNGEN
7.1 Termine zur Leistungserbringung und etwaige Meilensteine werden von den Ansprechpartnern einvernehmlich festgelegt und nach Bedarf angepasst. Die Vereinbarung von Leistungsterminen und Meilensteinen erfolgt regelmäßig in den Abstimmungsterminen nach Ziffer 4 oder per Email. Soweit ein Terminwunsch von einer Partei vorgeschlagen wird, hat die andere Partei unverzüglich etwaige Einwände geltend zu machen und ggf. abweichende realisierbare Termine vorzuschlagen.
7.2 Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach
§ 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (Fixtermine, also Termine bei deren Verstreichen der AG kein oder nur ein verringertes Interesse an der Leistung hat), sind stets in Textform festzulegen und als Fixtermin zu bezeichnen. Sofern solche Fixtermine von Sequenz nicht eingehalten werden und die Verzögerungen allein aus deren Sphäre herrühren, kann der AG eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,2% der vereinbarten Nettovergütung pro Tag, maximal aber 5% der Nettovergütung. Ist der Verzögerung eine Behinderungsanzeige seitens Sequenz vorangegangen, die unwidersprochen blieb, so gilt die Verzögerung nicht allein aus der Sphäre der Sequenz herrührend.
7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des AG (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Sequenz nicht zu vertreten und berechtigt das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Sequenz wird dem AG solche Leistungsverzögerungen als Behinderung bei der Leistungserbringung anzeigen. Entsprechendes gilt für durch Verzögerungen durch die Corona-Pandemie bedingte Maßnahmen, soweit die im Laufe der Auftragsbearbeitung auftretenden Behinderungen bei Auftragsannahme nicht bereits absehbar waren.

8. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
8.1 Will der AG den vertraglich bestimmten Umfang oder die Art der von Sequenz zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform bei Sequenz einreichen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich im Rahmen des vereinbarten Festpreises umgesetzt werden können, kann Sequenz von dem nach Absätzen 2 bis 8 beschriebenen Verfahren absehen. Der AG hat den durch das Änderungsverlangen nach den nachfolgenden Absätzen entstehenden Aufwand zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags unabhängig davon, ob es zu einer Änderung des Auftrags kommt oder der AG das Änderungsverlangen zurückzieht.
8.2 Sequenz prüft, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben werden. Erkennt Sequenz, dass zu erbringende bereits beauftragte Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Sequenz dem AG dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit unterbrochen und Meilensteine verschoben werden. Erklärt der AG sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Sequenz die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der AG ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurück zu ziehen. Das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
8.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Sequenz dem AG die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen zum ursprünglichen Leistungsumfang darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Kostenvoranschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Bei nicht Umsetzbarkeit des Änderungswunsches, kann Sequenz dem AG einen Kostenvoranschlag für eine Neuerstellung vorlegen.
8.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen bzw. entsprechend der Regelungen nach Ziffer 2 für die Auftragserteilung nach Kostenvoranschlag die Änderungen vereinbaren.
8.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der AG mit einem Verschieben der Leistungserbringung zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. Das ordentliche Kündigungsrecht des AG bleibt unberührt.
8.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Sequenz wird dem AG die neuen Termine zur Abstimmung nach Ziffer 7 im Kostenvoranschlag mitteilen.

9. VERGÜTUNG
9.1 Die Vergütung ist bei Werkleistungen nach Abnahme fällig. Werden die beauftragten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Teilabnahme fällig. Unabhängig von etwaigen Teilabnahmen kann Sequenz Vorauszahlungen abrechnen in Höhe von ¼ der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ¼ bei Vorlage des Storyboards, ¼ bei Vorstellung des Preview. Die Schlusszahlung in Höhe von ¼ der Auftragssumme wird nach Abnahme fällig.
9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die im Auftrag ausgewiesene Vergütung als Festpreis vereinbart und umfasst die nach Ziffer 10 eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Preisanpassungen können sich im Rahmen von Änderungsverlangen nach Ziffer 8 ergeben, was sich auch aus einer wesentlichen zeitlichen Verschiebung, Mehraufwand durch Änderungsprüfungen an sich ergeben kann. Bearbeitungen nach Fertigstellung bzw. Abnahme sind als Zusatzaufträge gesondert zu beauftragen auch hinsichtlich der benötigten weiteren Nutzungs- und Verwertungsrechte für andere Nutzungsarten oder Bearbeitungen des Werkes durch Sequenz.
9.3 Soweit Gegenstand des Auftrags eine Dienstleistung, Service- oder Support- sowie Beratungsleistungen sind, legt Sequenz Rechnung nach Aufwand nach Stundensatz (nach Ziffer 2.3), es sei denn es wird eine Pauschale vereinbart. Dienstleistungen umfassen keine Nutzungsrechtseinräumungen.
9.4 Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungszugang zu prüfen und wenn nicht anders vereinbart, 14 Werktage ab Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nicht gewährt. Bei Verzug werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9.5Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10. RECHTSEINRÄUMUNG
10.1 Von Sequenz im Auftrag des AG erstellte Werke (Bilder, Filme, Objekte etc. im vereinbarten Format) sind – auch in Teilen – urheberrechtlich geschützt. Sequenz gewährt dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Vergütung, das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Werke entsprechend des Vertragszwecks – regelmäßig die Bewerbung und Präsentation der eigenen Produkte - zu nutzen, zu verwerten, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung sind dem Auftraggeber die vorstehenden Rechte nur als einfache Rechte gewährt, ohne das Recht zur Vervielfältigung außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers.
10.2 Ein Recht zur Bearbeitung und Änderung auch in Form von Kürzungen (Cutdowns) oder Umarbeitungen wird nicht eingeräumt. Der AG ist nicht berechtigt, solche Bearbeitungen zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen, auch nicht durch die Urheber von Teilleistungen.
10.3 Nutzungs- und Verwertungsrechte werden nur für die Nutzung und die Vervielfältigung im unternehmerischen Einsatz gewährt, d.h. die vertragsgegenständlichen Leistungen sind nicht zum Vertrieb und zur Auswertung durch Verbraucher bestimmt. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte umfassen keine kommerzielle Auswertung der vertragsgegenständlichen Leistungen, d.h. z.B. kein Streaming und Downloading durch Endkunden und auch nicht die Nutzung auf Paid Media Plattformen (Medientypen, die alle Formen der bezahlten Werbung umfassen – insbesondere Youtube PreRoll, Facebook Banner, TV, Radio) zur Bewerbung der Leistungen des AG.
10.4 Der AG erwirbt keine Nutzungsrechte an den zur Erstellung der vereinbarten Leistungen produzierten Daten, Entwürfen, Konzepten, Skripten und Zwischenergebnissen (z.B. 3D-Szenen, Texturen, Materialien etc.). Auch an allen 3D-Assests, welche der AG nicht gesondert beauftragt und vergütet, stehen Sequenz alle Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte zu. Sequenz überlässt und überträgt keine Roh- und Entwicklungsdaten und auch keinen Quellcode.
10.5 Soweit Sequenz 3D-Assets zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Werke individuell für den AG in dessen Auftrag erstellt und der AG diesen Aufwand gesondert vergütet, handelt es sich bei diesen 3D-Assets im Verhältnis zu anderen Auftraggebern von Sequenz um keinen vorbestehenden Content oder Vorarbeiten, welche Sequenz frei für Dritte verwerten könnte. Auch an diese im Auftrag als kundenspezifische 3D-Assets bezeichneten Teilleistungen ist ausschließlich Sequenz berechtigt im Rahmen von Änderungs-, Zusatz- oder neuen Einzelaufträgen des AG diese kundenspezifischen 3D-Assets zur Erstellung der Werke zu nutzen und zu verwerten. Auch kundenspezifische 3D-Assests werden nicht an den Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung übertragen. An allen 3D-Assests, welche der Auftraggeber nicht gesondert beauftragt und vergütet, stehen Sequenz alle Rechte zu. Die Roh- und Entwicklungsdaten der AG-spezifischen 3D-Assests werden daher auch nicht an den AG übertragen.
10.6 Sequenz verzichtet auf das Recht auf den Vervielfältigungsstücken als Hersteller / Urheber genannt zu werden. Sequenz ist berechtigt, den AG und Ausschnitte aus hergestellten Werken als Referenz auf der Website, in den Social Media Präsenzen, in Pitches und Präsentationen etc. darzustellen. Die Parteien vereinbaren Umfang und Art der Darstellung vor Veröffentlichung durch Sequenz, welche nicht vor Veröffentlichung oder öffentlich Zugänglichmachen durch den AG selbst erfolgt.
10.7 Vorschläge des AG, seiner Mitarbeiter oder von ihm hinzugezogenen Dritten oder seine sonstigen Leistungen begründen kein Miturheberschaft, sondern dienen der Erfüllung der Mitwirkungspflichten.

11. REALISIERUNG UND ABNAHME
11.1 Nachdem Sequenz dem AG die Fertigstellung angezeigt, die Werke zum Download bereitgestellt oder den Upload beim Auftraggeber abgeschlossen sowie die etwaig erforderliche Rechtedokumentation bereit gestellt hat, hat der AG binnen 14 Werktagen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und die Abnahme – ggf. unter Mangelvorbehalt – zu erklären. Die Abnahme wird regelmäßig mündlich oder in Textform erteilt nach den Regelungen der Ziffer 3.. Eine Abnahmeerklärung in Textform ist nicht konstitutiv für die Abnahme an sich, sondern hat rein deklaratorischen Charakter.
11.2 Beabsichtigt der AG die Abnahme zu verweigern, so hat er dies Sequenz vor Ablauf der Prüffrist unter Nennung mindestens eines wesentlichen Mangels mitzuteilen. Das Werk gilt jeweils als abgenommen, wenn der AG nicht binnen angemessener Frist nach Anzeige der Fertigstellung die Abnahme verweigert hat. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Die Prüffrist von 14 Werktagen vereinbaren die Parteien als regelmäßig angemessene Frist zur Abnahmeprüfung.

12. SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN
12.1 Sequenz stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die sich aus den Leistungen der Sequenz ergeben. Der Kunde wird Sequenz unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Für Folgeschäden, die durch eine verspätete Information über die Schutzrechtsinanspruchnahme seitens des Kunden entstehen, hat Sequenz ebenso wenig einzustehen wie für Rechtsverletzungen, die sich aus Bearbeitungen durch den Kunden ergeben.
12.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Sequenz im Rahmen der Mängelhaftung – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des AG - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Abstimmung nach Ziffern 4 und 8 mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte nacherwerben und einholen.

13. MANGELHAFTUNG
13.1 In der Abnahmeerklärung gerügte unwesentliche oder nach Abnahme auftretende Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme nach Wahl von Sequenz durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf das unbearbeitete Werk.
13.2 Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten, wobei das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung erst dann besteht, wenn der AG Sequenz zweimal erfolglos zur Mangelbeseitigung oder Ersatzbereitstellung aufgefordert hat bzw. diese zweimal fehlgeschlagen ist.
13.3 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren binnen zwei Jahren nach Abnahme.

14. HAFTUNG
14.1 Die Parteien haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften die Parteien nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also der Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise bei Vertragsschluss gerechnet werden muss – regelmäßig beschränkt auf die vereinbarte Vergütung.
14.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Sequenz insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der AG unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
14.4 Für die wettbewerbs-, kennzeichen-, geschmacks- oder gebrauchsmusterrechtliche Zulässigkeit der Leistungen haftet Sequenz nicht. Inhalt der Leistungspflicht von Sequenz hinsichtlich der Rechtedokumentation ist die Rechteklärung an bei Dritten bezogenen Zuarbeiten.
14.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Parteien.

15. GEHEIMHALTUNG
15.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich zu dem in dem Vertrag festgelegten Gegenstand verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
15.2 Unter „vertraulichen Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung wird sämtliches Wissen verstanden, das beide Parteien in mündlicher, in Textform, schriftlicher, maschinell lesbarer oder gegenständlicher Form zugänglich gemacht haben.
15.3 Beide Parteien verpflichten sich, die vertrauliche Informationen ordnungsgemäß zu verwahren und Dritten gegenüber geheim zu halten und die Mitarbeiter oder Dritten, denen die empfangenen Informationen zugänglich sind, auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
15.4 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
15.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und endet 60 Monate nach Vertragsende.
15.6 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

16. SONSTIGES
16.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
16.2 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform niedergelegt werden. Kündigungen haben ebenfalls mindestens in Textform zu erfolgen.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
17.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.